Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft Anwältinnen

(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Anwältinnen im DAV“.

(2) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins.

(1) Die Arbeitsgemeinschaft „Anwältinnen im DAV“ fördert die speziellen Belange der Berufstätigkeit der Rechtsanwältinnen im Einvernehmen mit dem DAV, um die paritätische Teilhabe der Rechts­anwältinnen erwerbswirtschaftlich und berufspolitisch herzustellen und zu sichern.

Dies erfolgt insbesondere durch

  • Diskussion und Information über berufs- und frauenpolitische Fragestellungen und Entwicklungen,
  • die Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder untereinander,
  • die Einflussnahme auf die paritätische Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmen­bedingungen im Bereich der gesellschafts- und berufspolitischen Fragestellungen,
  • Informationen zur Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen und familiären Belange,
  • die gemeinschaftliche Werbung für Rechtsanwältinnen
  • Förderung zum Aufbau einer individuellen Berufs- und Karriereberatung,

Zu diesen Zwecken kann sie mit entsprechenden in- und ausländischen Stellen und Vereinigungen Verbindung aufnehmen und pflegen.

(2) Die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, insbesondere den mit der einschlägigen Gesetzgebung befassten Organen und den ausführenden Institutionen. Presseerklärungen finden nur im Einvernehmen mit der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins statt.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.

(1) Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin oder jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist und deren/dessen berufliches Interesse sich besonders auf die paritätische Teilhabe von Rechtsanwältinnen richtet.

(2) Persönlichkeiten, die sich um die Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Rechts­anwältinnen verdient gemacht haben, kann auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Vereinsbeitrag wird von Ihnen nicht erhoben.

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod
  • durch Austritt
  • durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt
  • durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwalt­verein
  • durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.

(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht bezahlt hat.

(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied innerhalb eines Monats Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schrift­lich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschlussbeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

1. der Geschäftsführende Ausschuss

2. die Mitgliederversammlung.

(1) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus 7 Mitgliedern und einer/einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, die/der Mitglied in einem dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen Anwaltverein oder im Deutschen Anwaltverein ist, zusammen.

Ein Mitglied der Geschäftsführung des DAV kann in den Geschäftsführenden Ausschuss entsandt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende bzw. den Vor­sitzenden und deren/dessen Stellvertreter/-in. Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Die Bekanntgabe im Anwaltsblatt genügt. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitglie­derversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss schriftlich vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Geschäftsführenden Ausschuss in gleicher Weise einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.

(5) Der Geschäftsführende Ausschuss kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.

(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichts des Geschäftsführenden Ausschusses sowie die Beschlussfassung über

1. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses

2. die Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der in § 6 Abs. 1, S. 2, 2. Halbsatz und S. 3 genannten Mitglieder

3. die Wahl einer/eines Kassenprüferin/Kassenprüfers oder mehrerer für das laufende Geschäftsjahr.

4. die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages

5. die Änderung der Geschäftsordnung

6. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft

7. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung

8. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft

9. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Vorstandsmitglieder, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalisierend festgesetzt werden kann.

(1) Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt zwei Geschäftsjahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus einzuzahlen. Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr.
Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zwei­drittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 25% der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung

am 11. November 2006 in Münster,

geändert am 13.11.2009 in München.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung
am 11. November 2006 in Münster,
geändert am 13.11.2009 in München,
erneute Änderung am XX.09.2023 in Köln.