Verfassungsbeschwerde wegen § 219 a – Eine Berliner Frauenärztin, die wegen unzulässiger Werbung für Schwangerschaftsabbrüche rechtskräftig verurteilt worden ist, legt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein. Die Ärztin war im Juni 2019 gemeinsam mit ihrer Kollegin zunächst vom Amtsgericht Tiergarten (Berlin) zu einer Geldstrafe von jeweils 2.000 Euro verurteilt worden. Es war das erste Urteil dieser Art seit der Neuregelung des umstrittenen § 219a Strafgesetzbuch (StGB) im März 2019. Die Gynäkologinnen hatten auf der Internetseite ihrer Praxis darauf hingewiesen, dass zu den Leistungen einer der Ärztinnen auch ein „medikamentöser, narkosefreier“ Abbruch „in geschützter Atmosphäre“ gehört. Das Amtsgericht wertete auch diesen minimalen Zusatz als Verstoß gegen die Norm.

Das Kammergericht bestätigte im Revisionsverfahren das Urteil. Es war der Ansicht, dass es auch nach der Reform der Norm strafbar sei, über die Art und Umstände eines Abbruchs zu informieren. Erlaubt sei nur, „die bloße Vornahme eines Eingriffs“ kenntlich zu machen. Durch den Zusatz „in geschützter Atmosphäre“ sei der Straftatbestand der unzulässigen Werbung erfüllt. Die Kollegin der Ärztin hatte jedoch Erfolg mit ihrem Rechtsmittel, weil sie selbst keine Schwangerschaftsabbrüche als eigene Leistung angeboten hatte.

Bericht bei Legal Tribune Online (lto), Pressemitteilung des Kammergerichts