Das beA und die qualifizierte elektronische Signatur – Wenn Sie als Anwältin oder Anwalt aus Ihrem eigenen Postfach heraus einen Schriftsatz versenden, können Sie auf die qualifizierte Signatur auf der beA-Karte verzichten. Versenden Sie aber z. B. im Auftrag einen Schriftsatz, brauchen Sie auch im elektronischen Rechtsverkehr eine qualifizierte elektronische Signatur. Um für alle Fälle gerüstet zu sein, empfiehlt es sich daher, Ihre beA-Basiskarte mit einer qualifizierten elektronischen Signatur auszustatten und eine Nachladesignatur bei der Bundesnotarkammer zu bestellen. Anschließend ist jedoch noch eine Identifizierung notwendig. Diese können Sie bei jedem Notar mittels Unterschriftsbeglaubigung oder aber auch bei Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer vornehmen. Oft wird der Service dort auch kostenlos in den Geschäftsstellen angeboten. Wie die wichtigsten Haftungsfallen beim beA vermieden werden können, erläutert das Anwaltsblatt (auch mit weiteren Hinweisen, wann eine qualifiziert elektronische Signatur nötig ist).