BGH zieht bei der Verjährung in der Anwaltshaftung eine Grenze – nachdem er den Beginn der Verjährung in der Anwaltshaftung immer mehr hinausgezögert hat. Jetzt setzt er eine Grenze: Die Verjährung beginnt jedenfalls, wenn der Mandant seine Anwältin oder seinen Anwalt auffordert, den Haftpflichtversicherer zu informieren. Warum haften Anwältinnen und Anwälte noch immer, auch wenn eine Behörde und ein Gericht den Fehler gemacht haben? Die Antwort auf diese Frage und einen Praxistipp finden Sie in diesem Bericht im Anwaltsblatt.

 

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